Leistungen
Was darf der Lohnsteuerhilfeverein?
Was ein Lohnsteuerhilfeverein darf, beschreibt § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Tätigkeit für Mitglieder mit den folgenden Einkunftsarten:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen,
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder
- Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen)
Durch den Mitgliedsbeitrag erhalten Sie eine ganzjährige Beratung in den o.g. Steuersachen.